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13. August 2018

Altersdiskriminierung

Das Grundgesetz (Art. 3, Abs. 1) besagt, dass vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind. Dies sollte Menschen unter Anderem vor Altersdiskriminierung schützen – im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wird dies sogar spezifisch aufgeführt: Insbesondere im Arbeits- und Berufsleben sowie im Bereich des Zivilrechts dürften Menschen nicht aufgrund ihres Alters diskriminiert werden.

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Im Rahmen dieser Maßnahmen bleibe jedoch weiterhin Spielraum auf Basis von Alter zu diskriminieren, so berichtet Dr. Heidrun Mollenkopf, Mitglied im Vorstand der Bundesarbeitsgemeinschaft für Seniorenorganisationen (BAGSO) und der Europäischen Plattform älterer Menschen in der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Betreffend des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gäbe es nicht nur eine Reihe von Ausnahmen und Rechtfertigungsmöglichkeiten für Ungleichbehandlung, gleichzeitig sei der Anwendungsbereich zu ungenau und gerade im Fall versicherungsmathematischen Kalkulation fehle es oftmals an Einsicht- und Nachvollziehbarkeit. Auch im Arbeitsrecht sei der Schutz vor Diskriminierung nicht oder nicht ausreichend gewährleistet, zu viele gesetzliche „Schlupflöcher“ ließen diese noch zu.

Teilweise unbewusste, negative Altersbilder könnten Ursache für diese Benachteiligungen sein. Beispielsweise keine Flexibilität, mangelnde Kompetenzen und Unfähigkeit Technik zu bedienen wird vielen Älteren zugemessen, dabei bleibe außeracht, dass diese Faktoren – wie stets – von Person zu Person unterschiedlich seien.

Tatsächlich also sei der rechtliche Schutz für Ältere in bestimmten Bereichen noch nicht ausreichend gewährleistet: Alter als Diskriminierungsmerkmal müsse – in allen Lebensbereichen – ausdrücklich verboten, und die Inhalte des Gesetzes ausgereift werden. Auch an der negativen Stigmatisierung des „Alt-seins“ müsse man arbeiten.

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