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11. Juli 2022

Bundestag berät Neuregelung der Sterbehilfe

Derzeit diskutiert der Deutsche Bundestag drei Anträge, die sich mit der Neuordnung der Sterbehilfe in Deutschland befassen. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, das das seit 2015 bestehende Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte.

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Hintergründe der aktuellen Debatte

2015 hatte der Gesetzgeber durch § 217 StGB geschäftsmäßige Sterbehilfe grundsätzlich verboten. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit bezieht sich juristisch dabei auf eine Tätigkeit dauernder oder wiederkehrender Ermöglichung des assistierten Suizids – unabhängig von einer wirtschaftlichen Absicht, Gewinne damit zu erzielen. Insbesondere fallen darunter Ärzt*innen und Sterbehilfe-Vereine, nicht aber Angehörige, die einen frei gewählten Suizid begleiten. Hier wird von einer einmaligen Handlung und damit nicht von Geschäftsmäßigkeit ausgegangen.

Um der staatlichen Schutzpflicht gegenüber dem Leben als solchem gerecht zu werden, hat der Bundestag 2015 entsprechende Tätigkeiten, die die Hilfe zur Selbsttötung wiederkehrend gewährleisten oder vermitteln, unter Strafe gestellt. Die Verfassungsrichter*innen hatten im Rahmen des Urteils 2020 anerkannt, dass es  sich insoweit um ein legitimes Anliegen des damaligen Gesetzgebers handelte, verhindern zu wollen, „dass sich der assistierte Suizid in der Gesellschaft als normale Form der Lebensbeendigung durchsetzt.“

Dennoch hatte das Gericht § 217 StGB gekippt. Zentrale Argumentation dabei: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei auch auf Hilfe zurückgreifen zu können. Grundsätzlich könne der Gesetzgeber – so die Karlsruher Richter*innen – die Sterbehilfe regulieren. Es müsse dabei aber sichergestellt sein, „dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.“

Worin unterscheiden sich die Anträge?

Mit dem Versuch einer Neustrukturierung der rechtlichen Grundlagen im Bereich der Sterbehilfe befasst sich der Bundestag derzeit mit drei Anträgen, die jeweils von Parlamentarier*innen unterschiedlicher Fraktionen eingebracht worden sind. Bei Debatten über besonders ethische Themen ist es im Bundestag üblich, den Fraktionszwang aufzuheben.

Alle Entwürfe haben zunächst gemeinsam, dass Sterbewillige nach unterschiedlich ausgestalteter Beratung Zugang zu tödlich wirkenden Medikamenten erhalten sollen. Dadurch wird dem entsprochen, was das Bundesverfassungsgericht 2020 eingefordert hatte. Zwei der drei Parlamentarier*innen-Gruppen wollen die Sterbehilfe in Deutschland dabei weitergehender liberalisieren, sie soll nicht mehr unter Strafe gestellt werden.

Ein dritter Antrag will mit § 217 StGB weiterhin an einem grundsätzlichen Straftatbestand für die geschäftsmäßige Sterbehilfe festhalten, formuliert in Abs. 2 aber Ausnahmen, in denen die Assistenz zum Suizid nicht rechtswidrig ist. Durch einen neuen § 217a soll zudem ein Werbeverbot für die assistierte Sterbehilfe ins Gesetz aufgenommen werden. Damit wäre die rechtliche Ausgestaltung in der Systematik vergleichbar mit dem kürzlich abgeschafften § 219a StGB (sog. Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche).

Im Grundsatz wollen die Antragssteller*innen an einer Regelung im Strafrecht festhalten, auch, damit „einer gesellschaftlichen Normalisierung der Selbsttötung entgegengewirkt“ werde, wie es im Antragstext heißt. Die beiden anderen Gesetzentwürfe wollen die Suizidbeihilfe liberalisieren, sehen dabei aber auch eine Notwendigkeit von Beratungsgesprächen, ärztlicher Einschätzungen und anderen Schutzmechanismen. Der sieht ein Suizidhilfegesetz vor, in dem vom grundsätzlichen Recht auf Hilfe zur Selbsttötung gesprochen wird. In eine ähnliche Richtung geht das von Renate Künast und weiteren Abgeordneten vorgeschlagene Selbstbestimmtes-Sterben-Gesetz, differenziert aber beispielsweise zwischen Sterbewilligen in  medizinischer Notlage und anderen Sterbewilligen.

Wie geht es weiter?

Nach einer ersten Orientierungsdebatte im Bundestag im Mai, die den Abgeordneten ermöglichen sollte, sich eine Meinung bilden zu können, folgte eine erste Lesung der Entwürfe am 24. Juni 2022. Da alle drei Gesetzentwürfe eine große Unterstützer*innenzahl unter den Abgeordneten haben, sind sie jeweils von einer klaren Mehrheit weit entfernt. Die vertiefende Diskussion wird nun in die Ausschüsse verlegt. Mit einer Einigung ist nicht vor Herbst zu rechnen.

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