Der Deutsche Bundestag hat nach intensiver parlamentarischer Debatte das Krankenhausanpassungsgesetz (KHAG) beschlossen. Mit dem Gesetz werden zahlreiche Regelungen der bereits zuvor verabschiedeten Krankenhausreform konkretisiert und teilweise verändert. Während die Regierungskoalition die Anpassungen als notwendig für eine praktikable Umsetzung bezeichnet, sehen Kritiker*innen aus der Opposition darin eine Abschwächung der ursprünglichen Reform.
Transformationsfonds für Umbau der Krankenhauslandschaft
Ein zentrales Instrument der Reform ist der sogenannte Transformationsfonds. Mit ihm soll der strukturelle Umbau der Krankenhauslandschaft in Deutschland finanziell unterstützt werden. Insgesamt stehen dafür bis zu 50 Milliarden Euro zur Verfügung. Der Fonds wird gemeinsam von Bund und Ländern getragen und soll bis zum Jahr 2035 laufen.
Mit den aktuellen Anpassungen wird auch die Finanzierung des Fonds verändert. Anders als ursprünglich im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vorgesehen, wird der Anteil des Bundes nicht mehr aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert, sondern aus Steuergeldern. Möglich wird dies durch Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur.
Aus Sicht der Regierungsfraktionen entlastet diese Änderung die gesetzliche Krankenversicherung erheblich. Kritische Stimmen aus der Opposition bemängeln dagegen, dass der Fonds künftig stärker auch für den Erhalt bestehender Strukturen eingesetzt werden könnte, anstatt primär strukturelle Veränderungen voranzutreiben.
Änderungen bei Leistungsgruppen und Fristen
Ein weiterer Bestandteil der Reform betrifft die Struktur der sogenannten Leistungsgruppen. Sie sollen dazu beitragen, medizinische Leistungen künftig stärker bestimmten Krankenhausstandorten zuzuordnen und so eine stärkere Spezialisierung zu erreichen. Im Rahmen der Anpassungen wird die Zahl dieser Leistungsgruppen von ursprünglich 65 auf künftig 61 reduziert. Gestrichen wurden unter anderem eigene Gruppen für Infektiologie, Notfallmedizin sowie einzelne Bereiche der Kinder- und Jugendmedizin.
Auch mehrere Fristen der ursprünglichen Reform werden verlängert. So wird beispielsweise die Einführung der sogenannten Vorhaltevergütung um ein Jahr verschoben und wird erst ab 2030 finanziell wirksam. Zudem erhalten die Bundesländer größere Spielräume bei der Planung der Krankenhausstrukturen sowie bei Ausnahmeregelungen für einzelne Klinikstandorte.
Pflege und Qualitätsanforderungen
Im Gesetz werden außerdem verschiedene Regelungen zur Qualität der Versorgung festgelegt. Dazu gehört unter anderem die Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen, die künftig für alle Leistungsgruppen gelten sollen. Darüber hinaus wird präzisiert, welche Tätigkeiten im Rahmen des Pflegebudgets als unmittelbare Patient*innenversorgung gelten und damit über das Budget finanziert werden können.
Vertreter*innen der Regierungskoalition betonen, dass mit der Reform weiterhin eine stärkere Orientierung an Qualitätsanforderungen erreicht werden soll. Gleichzeitig müsse die Umsetzung für die Bundesländer praktikabel sein und ausreichend Planungssicherheit bieten.
Bundes-Klinik-Atlas
Der sogenannte Bundes-Klinik-Atlas, der Informationen über Leistungen und Qualitätsmerkmale von Krankenhäusern bereitstellen soll, erhält künftig eine organisatorische Anbindung beim Gemeinsamen Bundesausschuss. Damit soll die Transparenz über Versorgungsangebote und Qualitätsunterschiede zwischen Kliniken verbessert werden.
Unterschiedliche Bewertungen der Reform
Die politischen Bewertungen der Reform fallen unterschiedlich aus. Vertreter*innen der Regierungskoalition sehen in den Anpassungen einen notwendigen Kompromiss zwischen Bund und Ländern, um die Reform praktisch umsetzen zu können. Kritiker*innen aus der Opposition befürchten hingegen, dass zentrale Ziele der ursprünglichen Reform, insbesondere eine stärkere Spezialisierung und Konzentration medizinischer Leistungen, abgeschwächt werden könnten.
Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren. Anschließend beginnt vor allem auf Ebene der Bundesländer die konkrete Umsetzung der Reform, die sich über mehrere Jahre erstrecken dürfte. Einzelne Fristen reichen bis 2030, manche Ausnahmeregelungen können sogar bis 2032 gelten.

