Unter allen fünf Sozialversicherungen ist die Pflegeversicherung hierzulande die jüngste. Erst 1995 wurde sie unter Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) eingeführt, da die Zahl pflegebedürftiger Menschen einen stetigen Anstieg verzeichnete. Ihr Bestehen ist eine Grundvoraussetzung für (niedrigschwelligere) Hilfsmaßnahmen und gesenkte Kosten im Pflegefall, doch oftmals wird sich damit erst dann auseinandergesetzt, wenn die Pflegebedürftigkeit bereits eingetroffen ist oder unmittelbar bevorsteht.
Der 1950 gegründete Sozialverband VdK hat im vergangenen Juni ein YouTube-Video veröffentlicht, in welchem Daniel Overdiek, Leiter der Rechtsabteilung des bayerischen VdK, die zentralen Aspekte der Pflegeversicherung zusammenfasst und aufzählt, was Sie als pflegeversicherte Person beachten sollten:
Seit die Pflegeversicherung 2017 reformiert wurde, wird die Pflegebedürftigkeit anhand von 65 Kriterien (z.B. Mobilität, kognitive Fähigkeiten, psychische Auffälligkeiten) gemessen. Zunächst wird seitens der Angehörigen der Antrag an die Pflegekasse gestellt, in deren Auftrag der Medizinische Dienst sich in Form eines Hausbesuchs oder eines Telefonats ein Bild von der pflegebedürftigen Person macht, um den Pflegegrad festzulegen. Je mehr Kriterien der Alltagsbewältigung Defizite aufweisen, desto pflegebedürftiger ist die Person einzustufen.
Ab Pflegegrad II besteht ein Anspruch auf Pflegegeld, das gemeinsam mit dem Pflegegrad steigt. Dieses steht dabei der pflegenden Person zu, kann aber auch durch eine Pflegesachleistung ersetzt werden. Darüber hinaus ist in der Pflegeversicherung auch die Tages- und Nacht- sowie die vollstationäre Pflege in Form der vorübergehenden oder dauerhaften Heimunterbringung inkludiert. Wird diese in Anspruch genommen, erhöht sich auch der Satz des Pflegegeldes. Die Kosten für stationäre Pflege werden jedoch nur teilweise von der Pflegeversicherung getragen, wohingegen der Rest eigenständig gezahlt werden muss. Ist dies finanziell nicht möglich und kommen auch weitere Angehörige für die Kostenübernahme nicht in Frage, kann beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragt werden. Ein Entlastungsbetrag von 125€ kann in Anspruch genommen werden, findet aber aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Pflegediensten nicht immer Anwendung.
Bei vier Fünftel aller pflegenden Personen handelt es sich um Angehörige, welche die Pflege ihrer Ehepartner*in, Eltern oder Geschwister eigenständig übernehmen. Diese erhalten hierfür ein fiktives Arbeitsentgelt, das später ihrer eigenen Rente zugute kommt, wobei sich auch dieser Betrag an den Pflegegrad des zu pflegenden Angehörigen orientiert. Pflegende Personen, welche bereits das Renteneintrittsalter erreicht haben, haben zudem die Möglichkeit, Gebrauch von der Teilrente zu machen, damit deren gängige Rente von der Pflegetätigkeit unberührt bleibt. Gegenwärtig zahlen Arbeitnehmer*innen ab dem 24. Lebensjahr, sofern sie kinderlos sind, 4% des Bruttolohns in die Pflegekasse ein, wobei der Anteil mit jedem Kind um einen Viertel Prozentpunkt sinkt.
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