Am 15. Oktober 2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf beschlossen (wir berichteten…)
Das neue Gesetz soll die Individualität jeder Pflegesituation berücksichtigen. Es besteht aus den folgenden drei Säulen:
1. Anspruch auf 10-tägige Auszeit mit Lohnersatzleistung im Akutfall
Zur Organisation der Pflegesituation können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eine, bis zu 10-tägige Auszeit nehmen. Die Neuerung ist, dass sie hierbei Anspruch auf eine Lohnersatzleistung haben, die den Verdienstausfall zu großen Teilen abfedern soll.
2. Sechs Monate Pflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch
Um Lohneinbrüche bei einer zeitweiligen oder vollständigen Freistellung von der Arbeit nach dem Pflegezeitgesetz zu kompensieren, gibt es nun die Möglichkeit der Förderung durch ein zinsloses Darlehen.
3. Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch
Beschäftigte die einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, sind für maximal 24 Monate teilweise freizustellen. Hierbei muss eine verbleibende Arbeitszeit von 15 Stunden in der Woche verbleiben. Während dieser Zeit besteht ebenfalls ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Weitere Änderungen werden unter anderem dazu führen, dass die Gesamtdauer der Freistellungsmöglichkeiten auf bis zu 24 Monate anwächst. Weitere Informationen bekommen Sie über die unten stehenden Verlinkungen.
Lesen Sie hier den Artikel des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.