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20. Dezember 2022

Gesetzliche Verpflichtung zur offenen Altenarbeit

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO) hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches die gesetzlichen Verpflichtungen von Kommunen in der Altenhilfe untersucht hat. Das Ergebnis: Kreisfreie Städte und Landkreise sind verpflichtet, ein Mindestmaß an Beratung und offenen Hilfsangeboten für ältere Menschen sicherzustellen.

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Gesetzliche Grundlage der Altenhilfe ist § 71 SGB XII. Darin heißt es im ersten Absatz: „Alten Menschen soll (…) Altenhilfe gewährt werden. Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.“ Konkretisiert wird das in einigen weiteren Absätzen. Die BAGSO hat nun untersuchen lassen, welche gesetzlichen Verpflichtungen aus dieser Rechtsnorm für die Kommunen abzuleiten sind. Dem Gutachten zufolge sind dabei Geldleistungen eher nachrangig, es gehe insbesondere um Angebote zur Beratung und Unterstützung.

„Das Rechtsgutachten zeigt auf, dass offene Altenarbeit keineswegs eine freiwillige Leistung ist, sondern dass kreisfreie Städte und Landkreise solche Strukturen in einem gewissen Umfang vorhalten müssen“, lässt sich die BAGSO-Vorsitzende Dr. Regina Görner in einer Pressemitteilung zitieren. „Beratung, Begegnungsstätten und Strukturen zur Förderung von Engagement sollte es an jedem Ort geben, im besten Fall gemeinsam mit älteren Menschen geplant. Denn Vorbeugen ist besser als Nachsorgen – und genau darum geht es bei der offenen Altenarbeit, wie sie in Paragraph 71 beschrieben wird.“

Die Untersuchung weist jedoch darauf hin, dass die Reichweite des Leistungsanspruchs von den vorhandenen Angeboten im Bereich des örtlichen Sozialhilfeträgers abhänge. Gibt es beispielsweise vor Ort bereits Altencafés oder Beratungsstellen anderer Träger, müssen entsprechende Angebote nicht mehr von der Kommune vorgehalten werden. Umgekehrt heißt das laut Ergebnis des Gutachtens aber auch: „Wenn es – was nach vorliegenden fachlichen Erkenntnissen verbreitet der Fall ist – an Angeboten der Altenhilfe mangelt, droht der Leistungsanspruch in erheblichem Umfang leerzulaufen.“

Zur Pressemitteilung der BAGSO gelangen Sie hier und unter diesem Link finden Sie die vollständige Untersuchung. Das Rechtsgutachten wurde von Prof. Dr. Johannes Hellermann erstellt und vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert. Hellermann hat einen Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Universität Bielefeld.

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