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11. Mai 2019

Urteil zur Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer

Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer, welche eine Vertretung für Mitarbeiter/innen in der Pflege darstellen soll, verstößt laut dem Verwaltungsgericht Hannover nicht gegen das Grundgesetz.

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Pflegekammern sind – in Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz in Verbindung mit einer Pflichtmitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge für die Pflegenden – ab 2017 eingeführt worden. Gegen die Pflichtmitgliedschaft klagte eine Geschäftsführerin eines Pflegeheims.

Sowohl die Pflichtmitgliedschaft als auch der damit in Verbindung stehende Pflichtbeitrag sind laut dem Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Die Einrichtung der Kammern als Körperschaft des öffentlichen Rechts wurde als Maßnahme zur Verbesserung der Pflegeberufe gewertet und sei damit ein geeignetes Mittel, dem Pflegenotstand zu begegnen.

„In einer Gesellschaft, die durch den demografischen Wandel, die Veränderung der Familienstrukturen, den Fortschritt von Wissenschaft und Technik und durch einen Strukturwandel der Gesundheits- und Pflegeversorgung geprägt ist und die daher nach allgemeiner Einschätzung Maßnahmen der Verbesserung der Aus- und Weiterbildung in den Pflegeberufen sowie zur Steigerung von Qualität und Attraktivität des Pflegesektors insgesamt dringend bedarf, sei es naheliegend und verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Staat durch Gründung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – wie der beklagten Pflegekammer – einen Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit standardgerechter Pflege leistet. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers stehe der Pflichtmitgliedschaft auch nicht entgegen, dass der überwiegende Teil der Pflichtmitglieder abhängig beschäftigt ist.“

Das gesamte Urteil kann hier nachgelesen werden.

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