Mit dem Start ins Jahr 2022 treten wieder eine Reihe neuer Regelungen in Kraft. Was sich im Bereich Pflege mit dem Jahreswechsel ändert, hat unter anderem der BIVA-Pflegeschutzbund in Übersicht zusammengestellt.
„Eine große Pflegereform wurde zwar leider nicht auf den Weg gebracht, aber immerhin gibt es ein paar Verbesserungen und Erleichterungen bei verschiedenen Pflegeleistungen“, heißt es einleitend in dem BIVA-Beitrag, in dem einige Veränderungen in der Pflege erläutert werden. Grundlage der neuen Regelungen ist das im Sommer 2021 verabschiedete Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG). Das Gesetz war damals vielfach als unzureichend kritisiert worden. Der Pflegeschutzbund hat das Gesetz im Sommer als „Schönfärberei“ bezeichnet. „Statt einer Pflegereform bietet man nur ein Pflästerchen für die großen Probleme im Pflegesektor“, so der Vorsitzende Dr. Manfred Stegger im Juni in einer Pressemitteilung.
In dem nun erschienenen Beitrag auf der Internetseite des BIVA-Pflegeschutzbundes werden die nun eintretenden Änderungen erklärt. Dazu zählt beispielsweise, dass Pflegeheimbewohner*innen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 Zuschüsse zu ihren Eigenanteilen erhalten werden. Das soll die Betroffenen finanziell stärker als bislang entlasten. Mit der Dauer der Unterbringung soll der Zuschuss, der nicht beantragt werden muss, auf bis zu 70 Prozent (nach drei Jahren) steigen. Allerdings geht es dabei nur um Zuschüsse auf den Teil des Eigenanteils, welcher für die Pflegekosten vorgesehen ist. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden auch weiterhin nicht bezuschusst.
Neu geschaffen ist auch der ab Januar 2022 in Kraft tretende Anspruch auf zehntägige Übergangspflege, beispielsweise wenn eine Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Die BIVA empfiehlt, Fragen hierbei frühzeitig zu klären. Zuständig sei der Sozialdienst des Krankenhauses bzw. die Krankenkasse.
Neben einigen Verbesserungen für Pflegebedürftige zielt das Gesetz auch auf die Situation der Beschäftigten in der Pflege ab. So ist ein wesentlicher Bestandteil der Reform, dass künftig nur noch Einrichtungen zur Pflegeversorgung zugelassen werden sollen, die das Pflegepersonal mindestens nach Höhe eines Tarifvertrages entlohnen. Diese Regelung gilt allerdings erst ab September 2022.
Weitere Änderungen – beispielsweise bei der Kurzzeitpflege, bei der Verordnung von Pflegehilfsmitteln oder bei der Frage von Erstattungsansprüchen nach dem Tod – werden in dem Artikel erklärt.