Beschäftigte, die sich akut um pflegebedürftige Angehörige kümmern müssen, zum Beispiel um ihnen einen Platz in einem Pflegeheim zu organisieren, können Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Laut Medienberichten würde die Leistung jedoch kaum in Anspruch genommen werden.
Seit 2015 ist der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld im Pflegezeitgesetz gesetzlich verankert. Beschäftigte können das als Lohnersatzleistung für bis zu zehn Tage beantragen, wenn der Pflegefall akut und unvorhersehbar eingetreten ist. Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist die Regelung – vorläufig bis einschließlich September – auf 20 Tage erhöht worden. Übernommen wird ein Teil des Lohns als Pflegeunterstützungsgeld durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Laut Medienberichten im August würde die Leistung jedoch kaum in Anspruch genommen werden. Die Bundesregierung habe im vergangenen Jahr mit 20.000 Anträgen gerechnet, es gingen jedoch nur etwa 9.000 ein, berichtet der MDR. In dem Beitrag wird Christian Pälmke vom Verein „wir pflegen!“ zitiert.
Er vermute, die geringe Inanspruchnahme der Leistung liege an der Bürokratie und an der geringen Aufklärung über das Pflegeunterstützungsgeld. Außerdem sei es emotional sehr belastend, wenn Angehörige von heute auf morgen, zum Beispiel durch einen Schlaganfall, pflegebedürftig werden. „Da bin ich emotional tief drin und muss überhaupt erstmal das Ganze verarbeiten, mein Leben nochmal neu sortieren und ordnen“, so Pälmke. In so einer Situation sei es häufig zu viel, bei der Pflegekasse einen Antrag zu stellen, eine ärztliche Bescheinigung zu organisieren und gleichzeitig Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen.
Bis Ende September ist es noch möglich, das Pflegeunterstützungsgeld ohne ärztliche Bescheinigung und für 20 Tage zu beantragen. Weitere Pflege-Leistungen – auch vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie – stellt auch der BIVA-Pflegeschutzbund vor.