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19. Juni 2016

Preiserhöhungen in Einrichtungen nur mit Zustimmung der VerbraucherInnen

Preiserhöhungen in Pflege-, Wohn- und anderen Betreuungseinrichtungen sind nur mit Zustimmung der VerbraucherInnen zulässig. Dies urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen den Betreiber einer Pflegeeinrichtung geklagt und nun auch in der Revision Recht bekommen.

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Die BetreiberInnen der Einrichtungen dürfen die Preise nicht durch einseitige Erklärung und ohne Zustimmung der BewohnerInnen erhöhen, wenn sich etwa die Betriebskosten ändern. Mit der erfolgreichen Klage bis zur letzten Instanz ist nun eine entsprechende und laut dem Bundesverband oft genutzte Klausel in Heimverträgen hinfällig.

Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung hatte sich in seinen Heimverträgen vorbehalten, die Preise für Pflege, Unterbringung, Betreuung, Verpflegung sowie Investitionskostenpauschalen einseitig zu erhöhen, sollte sich während der Vertragslaufzeit die Berechnungsgrundlage ändern. Ob dies nach einer Neuordnung des Heimrechts aus dem Jahr 2009 noch zulässig ist, war bislang vor allem unter Gerichten umstritten. Der BGH hat sie nun abschließend für unzulässig erklärt.

Der BGH stellte klar: Damit Preiserhöhungen aufgrund geänderter Berechnungsgrundlage wirksam werden, sei neben anderen Voraussetzungen immer die Zustimmung der VerbraucherIn nötig. Dies entspreche wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen. Eine davon abweichende Regelung im Heimvertrag verstoße gegen §9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG). Danach habe die UnternehmerIn kein Recht auf eine einseitige Vertragsänderung.

Zwar könne die Höhe des Entgelts nicht frei zwischen jeder BewohnerIn und AnbieterIn vereinbart werden. Dennoch sollten pflegebedürftige und behinderte NutzerInnen durch das WBVG als gleichberechtigte Verhandlungs- und VertragspartnerIn gestärkt werden. Die Zustimmung muss dem Urteil zufolge nicht schriftlich vorliegen, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten signalisiert werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn VerbraucherInnen den höheren Betrag ohne Widerspruch über einen längeren Zeitraum zahlen. Bleibt die Zustimmung aus, müssten die AnbieterIn sie notfalls gerichtlich einklagen. Das würde es dem Bundesverband der Verbraucherzentralen zufolge ermöglichen, den gesamten Ablauf und in manchen Fällen auch die Erhöhung selbst zu prüfen.

Die Grundsätze gelten nach Auffassung des BGH unabhängig davon, ob BewohnerInnen Leistungen der Sozialversicherung erhalten oder selbst zahlen. Die Vorinstanz hatte dies noch anders beurteilt und VerbraucherInnen in Wohn- und Betreuungseinrichtungen ein Zustimmungsrecht bei derartigen Preisanpassungen generell verwehrt.

Das Urteil des BGH stammt vom 12.05.2016 und trägt das Aktenzeichen III ZR 279/15. Sie können das Urteil und die gesamte Begründung online nachlesen.

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