Anfang vergangenen Monats hat der Bundesgerichtshof zwei Ärzte freigesprochen, die Patientinnen nicht an ihrer frei gewählten Selbsttötung hinderten. Das Urteil gilt für die Sterbehilfe als wegweisend.
Ein Hamburger und ein Berliner Arzt standen mehrfach vor Gericht, da sie Patientinnen auf ihren Wunsch hin sterben ließen. Die Ärzte wurden bereits in den Vorinstanzen freigesprochen, die Staatsanwaltschaft ging allerdings in Revision. Sie warf den Medizinern Unterstützung von Selbsttötung vor. Am 03.07.2019 musste daher der Bundesgerichtshof entscheiden, der die Angeklagten ebenfalls freigesprochen hatte.
Im ersten Fall war der betreffende Facharzt bei der Einnahme tödlicher Medikamente durch zwei Frauen dabei gewesen und unterließ auf ausdrücklichen Wunsch der Patientinnen die Einleitung von Rettungsmaßnahmen. Im zweiten Fall wurden die Medikamente, die zum selbstgewählten Tod einer Patientin führte, sogar durch den angeklagten Arzt zugänglich gemacht. Auch er verzichtete nach der Einnahme der tödlichen Medizin auf Rettungsmaßnahmen. In beiden Fällen sind die Ärzte freigesprochen worden, auch, obwohl keine lebensbedrohlichen Krankheiten vorlagen. Es reichte das Leiden unter starken Schmerzen beziehungsweise eine „Lebensmüdigkeit“ der Frauen. Entscheidend für den Freispruch war die Tatsache, dass die Patientinnen weder psychisch krank, noch in sonstiger Art und Weise in ihrem Urteilungsvermögen eingeschränkt gewesen sind. In einem solchen Fall wäre die Sterbebegleitung strafbar gewesen.
„Eine in Unglücksfällen jedermann obliegende Hilfspflicht nach § 323c StGB wurde nicht in strafbarer Weise verletzt. Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten, waren Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten“, teilt der Bundesgerichtshof mit. Es sei zwar möglich, dass die freigesprochenen Ärzte Berufspflichten verletzt haben, dass sei für die Bewertung der Strafbarkeit allerdings nicht relevant.