Kosten für Bestattung und Pflege des eigenen Grabes lassen sich bereits zu Lebzeiten finanzieren. So kann verhindert werden, dass Nachfahren für die Kosten aufkommen müssen. Ist die Vorsorge zweckgebunden, zählt diese auch zum Schonvermögen bei Bedürftigkeit.
Pflegebedürftige Menschen sind im Alter häufig auf Sozialhilfe angewiesen, weil sie die Kosten für die Pflege aus eigenem Vermögen nicht mehr finanzieren können. Staatliche Hilfen gibt es jedoch nur, wenn weder Vermögen noch Einkommen für die Finanzierung der Pflege ausreichen. Als Vermögen zählen dabei grundsätzlich alle Vermögenswerte vom Haus über Wertpapiere bis zum Bargeld. Gelder, die im Rahmen eines Bestattungsvertrages für eine Bestattung hinterlegt werden, sind laut der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) geschützt und zählen zum sogenannten Schonvermögen.
Damit die Gelder als Schonvermögen gelten, muss der hinterlegte Betrag ausschließlich für den Zweck der Bestattung bestimmt sein. Zudem muss die Höhe der Einlage für die Beerdigung angemessen sein. Richtwerte dafür sind durchschnittliche örtliche Beerdigungs- und Grabpflegekosten. Eine Bestattungskostenvorsorge darf nicht kurz vor Bedürftigkeit abgeschlossen werden, damit nicht der Eindruck entsteht, dass durch diese Versicherung die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wird. Die BIVA rät daher, schon weit vor dem ersten Bezug von Pflegeleistungen eine solche Vorsorge abzuschließen. Diese ist so lange notwendig, bis nicht Bestattungskosten in den Freibeträgen durch den Gesetzgeber berücksichtigt werden.
Bei Bestattungsunternehmen können dafür zum Beispiel Treuhandverträge für eine Bestattungsvorsorge vereinbart werden. Die dort hinterlegten Gelder der Auftraggeber/innen sollten dann im Fall von Bedürftigkeit geschützt bleiben.