Nachdem es bereits am 15.06.2022 durch die scheidende Ampel-Regierung verabschiedet wurde, trifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) nun am 28.06.2025 in Kraft. Die konkreten Inhalte des Gesetzes orientieren sich an einer bereits länger bestehenden EU-Richtlinie, dem European Accessibility Act.
Diese werden auf einem 23-seitigen Papier geregelt. Für die Situation von Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Lernschwäche in Deutschland kann dies als ein Meilenstein betrachtet werden, da mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmalig Privatunternehmen verbindlich allen Kund*innen und Nutzer*innen Barrierefreiheit gewährleisten müssen. §3 Abs. 1 definiert Barrierefreiheit als „für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“.
Hauptsächlich gilt das BFSG für digitale Produkte und Dienstleistungen, da Menschen mit Beeinträchtigungen erhebliche Einschränkungen bezüglich Inklusion, Partizipation und Eigenständigkeit erleben, wenn ihnen die Nutzung digitaler Angebote aufgrund mangelnder Barrierefreiheit verwehrt wird.
Sämtliche digitale Endgeräte wie Computer, Fernseher, Handys, Tablets und Zubehör, aber auch Geld- und Fahrkartenautomaten sowie E-Book-Lesegeräte müssen gemäß des BFSG zukünftig barrierefrei hergestellt werden, sodass alle Menschen, unabhängig von ihrer Beeinträchtigung, diese mühelos bedienen und nutzen können. Zeitgleich sollen auch Telekommunikation, Online-Banking, Online-Käufe und Buchungsmöglichkeiten im Internet durch Inkrafttreten des BFSG ausschließlich barrierefrei verfügbar sein. Bereiche wie Arbeit, Medien, Finanzen und Kommunikation sollen dadurch für alle Menschen gleichermaßen nutzbar werden.
Das BFSG umfasst alle Teilnehmer*innen auf dem Markt, die an der Herstellung, am Transport und am Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung unmittelbar beteiligt sind. Darüber hinaus sind diese dazu verpflichtet, sämtliche Produkte ausgiebig zu dokumentieren und entsprechend der Barrierefreiheit zu kennzeichnen. Hiervon ausgenommen sind private sowie ausschließlich geschäftliche Waren, aber auch Kleinstunternehmen. Verstöße gegen das BFSG werden strafrechtlich verfolgt und ziehen Bußgelder, Abmahnungen oder gar die Schließung des Betriebs mit sich. Überwacht wird die Einhaltung des BFSG von der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg.
Mehr Informationen über das BFSG mitsamt einer umfangreichen Stellungnahme seitens des Sozialverbands VdK Deutschland erhalten Sie hier. Die Seite ist barrierefrei sowie in Gebärdensprache und Leichter Sprache verfügbar.